Satzung

beschlossen von der Gründungsversammlung am 09. Dezember 1992

- geändert in den §§ 1, 5, 9, 10, 13 von der Mitgliederversammlung am 02. Juni 1993

- geändert im § 9 von der Mitgliederversammlung am 30. März 1994

- geändert in den §§ 4, 9 u. 10 von der Mitgliederversammlung am 22. März 1995

- geändert in den §§ 2(1) u. 13(5) von der Mitgliederversammlung am 31. März 2004

- geändert in den §§ 1 bis 17 von der Mitgliederversammlung am 22. März 2006

- geändert in den §§ 2 und 16 von der Mitgliederversammlung am 15. September 2006

- geändert im § 8(2) von der Mitgliederversammlung am 23. März 2011

- vollständig geändert von der Mitgliederversammlung am 13. Dezember 2016

§ 1 Bezeichnung und Rechtsstellung

(1) Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen und führt die Bezeichnung "Volkshochschule Dres-den e. V."; nachfolgend Volkshochschule genannt.

(2) Die Volkshochschule hat ihren Sitz in der Landeshauptstadt Dresden und ist Mitglied im Säch-sischen Volkshochschulverband e. V.

§ 2 Grundsätze für die Arbeit der Volkshochschule

(1) Die Volkshochschule verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie erfüllt ihre Aufgaben nach den gesetzlichen Bestimmungen sowie dieser Satzung.

Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung im Rahmen des Kurs- und Veranstaltungsange-botes für allgemeine und berufliche Weiterbildung sowie die Durchführung von Bildungsberatung.

(2) Die Volkshochschule hat das Recht auf selbständige Lehrplangestaltung. Die Freiheit der Lehre wird gewährleistet; sie entbindet nicht von der Treue zum Grundgesetz.

(3) Das Weiterbildungsangebot steht jedermann offen. Es ist nur den öffentlichen Interessen und den Erwartungen der Teilnehmerinnen und Teilnehmern verpflichtet.

(4) Die Volkshochschule kann diese Aufgaben in eigenen und sonstigen Einrichtungen und in Betrie-ben und im öffentlichen Raum durchführen. Sie ist berechtigt, alle weiteren mit ihren Aufgaben im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten auszuüben.

(5) Die Durchführung von Lehrveranstaltungen kann an Dritte übertragen werden.

(6) Die Volkshochschule kann sich an anderen Bildungseinrichtungen beteiligen, die gemeinnützig tätig sind.

(7) Im Sinne § 2 (1) kann die Volkshochschule in Kooperationen (mit verschiedenen Trägern) Projekte durchführen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Die Finanzierung erfolgt insbesondere durch institutionelle und individuelle Förderung der allge-meinen, politischen und beruflichen Weiterbildung seitens öffentlicher Zuwendungsgeber und durch Gebühren der Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mittel sind grundsätzlich zeitnah für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch un-verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Von den Mitgliedern wird kein Beitrag erhoben.

(6) Der Verein nimmt Spenden entgegen, die unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwe-cke verwendet werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Dem Verein können natürliche und juristische Personen angehören. Ausgeschlossen von einer Mitgliedschaft sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Volkshochschule.

(2) Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich zu beantragen.

(3) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Beendigung der juristischen Person. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte an der Vereinsarbeit.

(5) Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres mit sechsmonatiger Frist erklärt werden. Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

(6) Ein Mitglied wird ausgeschlossen, wenn es die Interessen des Vereins schädigt. Über den Aus-schluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen.

(7) Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes natürliche Personen zu Ehren-mitgliedern ernennen.

Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht.

§ 5 Geschäftsjahr /Rechnungsprüfung

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Der Jahresabschluss wird vom Rechnungsprüfungsamt der Landeshauptstadt Dresden oder von einem anderen unabhängigen Sachverständigen (Institut) geprüft, das seinen Prüfungsbericht der Vorsitzenden /dem Vorsitzenden des Vorstandes vorlegt.

§ 6 Stimmabgabe

Ein Mitglied hat die Stimmabgabe persönlich wahrzunehmen. Eine schriftliche Abstimmung

(Post/E-Mail /Telefax) ist möglich. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

Bei Wahlen findet eine schriftliche Abstimmung nicht statt.

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind:

- die Mitgliederversammlung

- der Vorstand

- die Geschäftsführerin /der Geschäftsführer.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie regelt die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht dem Vorstand zugewiesen sind.

Sie hat folgende Aufgaben:

a) Wahl und Abberufung von drei Vorstandsmitgliedern als Stellvertretung der Vorsitzenden /des Vorsitzenden

b) Beschlussfassung über bildungspolitische Grundlinien gemäß § 2 der Satzung und Bestäti-gung des Bildungsangebotes

c) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes sowie des Jahresberichtes und Entlastung des Vorstandes

d) Kenntnisnahme über die Veränderung der Gebühren- und Honorarordnung

e) Kenntnisnahme der Hauptpositionen des Wirtschaftsplanes für das folgende Geschäftsjahr

f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen

g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

h) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern

i) Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes.

(2) Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden /dem Vorsitzenden einberufen und von ihr /ihm oder ihrem Stellvertreter /seinem Stellvertreter geleitet. Die Mitglieder sind unter Angabe von Ort und Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich einzuladen, wobei der Tag der Auf-gabe zur Post und der Tag der Mitgliederversammlung nicht mitgezählt wird.

Anträge zur Tagesordnung sind eine Woche vorher schriftlich einzureichen.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist von der Vorsitzenden /dem Vorsitzenden binnen sechs Wochen einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes schriftlich beantragt. Im Übrigen gelten die in Absatz 2 genannten Fristen.

(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Wahlen und Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Jede Änderung der Satzung bedarf einer Dreiviertelmehrheit der an-wesenden Mitglieder.

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne des Gesamtvorstandes besteht aus

- der Vorsitzenden /dem Vorsitzenden, die von der Oberbürgermeisterin /dem Oberbürgermeis-ter der Landeshauptstadt Dresden delegiert wird,

- der 1. Stellvertreterin /dem 1. Stellvertreter,

- der 2. Stellvertreterin /dem 2. Stellvertreter,

- der 3. Stellvertreterin /dem 3. Stellvertreter,

- einer Stadträtin /einem Stadtrat, die /der als Mitglied des Stadtrates der Landeshauptstadt Dresden für die Wahlperiode vom Stadtrat gewählt wird, und

- der Geschäftsführerin /dem Geschäftsführer.

(2) Die Stellvertreterinnen /Stellvertreter werden für die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl eines neuen Vorstands im Amt. Die Übergangszeit ist auf sechs Monate beschränkt und kann nicht verlängert werden.

Scheidet eine Stellvertreterin /ein Stellvertreter aus dem Vorstand während der laufenden Amtspe-riode gleich aus welchem Grund aus, kann der verbleibende Vorstand eine neue Stellvertrete-rin/einen neuen Stellvertreter bestellen. Diese Nachbestellung beschränkt sich auf den Rest der laufenden Amtsperiode.

(3) Der Verein wird nach außen vertreten (vertretungsberechtigter Vorstand) durch:

- die Vorsitzende /den Vorsitzenden

- die Stellvertreterinnen /die Stellvertreter

- die Geschäftsführerin /den Geschäftsführer.

Die Vorsitzende /der Vorsitzende und die Geschäftsführerin /der Geschäftsführer vertreten grundsätzlich einzeln. Zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 50.000 EUR sowie für Einstellungsverträge, deren Dauer ein Jahr übersteigt, sind jedoch immer nur zwei Vorstandsmit-glieder gemeinschaftlich zur Vertretung befugt.

Die 1., 2. und 3. Stellvertreterin /der 1., 2. und 3. Stellvertreter vertritt jeweils nur gemeinsam mit der Vorsitzenden /dem Vorsitzenden oder der Geschäftsführerin /dem Geschäftsführer.

(4) Der Vorstand bestimmt die Geschäftsführerin /den Geschäftsführer und stellt sie /ihn an.

(5) Der Vorstand erlässt eine Geschäftsordnung mit Geschäftsverteilungsplan, durch die seine Arbeit geregelt wird, welche jedoch ausdrücklich nicht Bestandteil der Satzung ist. Diese Geschäftsord-nung ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen.

§ 10 Vorstandssitzung /Beschlussfassung /Niederschriften

(1) Die Vorsitzende /der Vorsitzende soll alle Vorstandsmitglieder regelmäßig schriftlich unter Anga-be der Tagesordnung einladen. Auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes hat sie /er zu einer außer-ordentlichen Sitzung innerhalb von einer Frist von höchstens 14 Tagen einzuladen.

(2) Die Wirksamkeit eines Vorstandsbeschlusses wird nicht dadurch berührt, dass die Einladung mündlich oder telefonisch erfolgte.

(3) Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder ihre Zustim-mung zu einer ausdrücklich als Beschluss bezeichneten Entscheidung schriftlich erklären. Ein in der Vorstandssitzung nicht erscheinendes Vorstandsmitglied kann seine Stimme bis zur Sitzung schriftlich abgeben. Die Erklärung muss ausdrücklich als Stimmabgabe bezeichnet sein.

(4) Der Vorstand beschließt in Sitzungen oder auf schriftlichem Wege mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden /des Vorsitzenden.

(5) Die Versammlungs- und Sitzungsergebnisse der Vorstands- und Mitgliederversammlungen sind in einer Niederschrift festzuhalten, die von der Geschäftsführerin /dem Geschäftsführer zu erstellen und die von der Vorsitzenden /dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin /einem Stellvertreter der Vorsitzenden /des Vorsitzenden und der Geschäftsführerin /dem Geschäftsführer zu unter-zeichnen ist.

§ 11 Geschäftsführerin /Geschäftsführer

(1) Der Vorstand stellt eine hauptamtliche pädagogische Mitarbeiterin /einen hauptamtlichen päda-gogischen Mitarbeiter als Geschäftsführerin /Geschäftsführer ein, die /der die Dienstbezeich-nung „Direktorin /Direktor der Volkshochschule" trägt.

(2) Die Direktorin /der Direktor der Volkshochschule ist verantwortlich für die pädagogische Profil-bildung und fördert die Zusammenarbeit mit Schulen und Hochschulen, Einrichtungen der berufli-chen Aus- und Weiterbildung und Schulen des zweiten Bildungsweges zur Weiterentwicklung von Bildungswegen.

(3) Die Aufgaben, Kompetenzen und Befugnisse der Direktorin /des Direktors regelt die Geschäfts-ordnung, welche der Vorstand (§ 9 Abs. 5) beschließt.

Die Tätigkeit der Direktorin /des Direktors im Vorstand soll dahingehend beschränkt sein, dass sie /er an allen Entscheidungen, die ihre /seine Person betreffen, nicht mitwirken darf und sie /er diesbezüglich auch kein Stimmrecht hat.

Dies stellt lediglich Beschränkungen der Vertretungsmacht im Innenverhältnis dar, im Außenver-hältnis bleibt die Vertretungsmacht unbeschränkt.

(4) Die Direktorin /der Direktor wird vertreten von seiner Stellvertreterin /seinem Stellvertreter oder von der Verwaltungsleiterin /dem Verwaltungsleiter, welche jeweils vom Vorstand bestellt werden. Die Direktorin /der Direktor, die Stellvertreterin /der Stellvertreter und die Verwaltungsleiterin /der Verwaltungsleiter bilden die Geschäftsführung.

(5) Die Direktorin /der Direktor ist Vorgesetzte /Vorgesetzter der Angestellten des Vereins und vo-rübergehend Beschäftigter. Ihr /Ihm obliegt die Fach- und Dienstaufsicht. Hierzu kann sie /er sich von einer berufenen Stellvertreterin /einem berufenen Stellvertreter vollumfänglich vertreten las-sen.

§ 12 Vereinsangestellte

Für die pädagogische und organisatorische Planung und Durchführung des Weiterbildungsangebotes werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eingestellt, die Angestellte des Vereins sind.

§ 13 Teilnehmende

(1) Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen der Volkshochschule steht jedem frei. Die Zulassung kann in begründeten Fällen verweigert werden.

(2) Die Zulassung zu bestimmten Veranstaltungen kann von sachlich gebotenen Voraussetzungen,

z. B. dem Besuch anderer Veranstaltungen, abhängig gemacht werden. Die Zulassung zu be-stimmten Veranstaltungen kann auch begrenzt werden, wenn dies wegen der Art der Veranstaltung oder der beschränkten Aufnahmefähigkeit der Volkshochschule erforderlich ist.

Dies regelt die Direktorin /der Direktor im Einvernehmen mit der jeweiligen Fachbereichsleiterin /dem Fachbereichsleiter bzw. der jeweiligen Kursleiterin /dem jeweiligen Kursleiter.

§ 14 Einbeziehung weiterer Dokumente

(1) Für die Anmeldung und die Teilnahme an Veranstaltungen der Volkshochschule gelten die All-gemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Gebührenordnung.

(2) Die in Lehrgebäuden geltenden Hausordnungen sind für alle Lehrkräfte und Teilnehmenden ver-bindlich.

§ 15 Datenschutzbeauftragte /Datenschutzbeauftragter

(1) Zur Sicherstellung der Aufgaben und Pflichten nach dem BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) ist der Vorstand ermächtigt, eine Datenschutzbeauftragte /einen Datenschutzbeauftragten zu bestel-len. Die Amtszeit der Datenschutzbeauftragten /des Datenschutzbeauftragten entspricht der des Vorstands, hier der Stellvertreterinnen /Stellvertreter.

(2) Die Datenschutzbeauftragte /der Datenschutzbeauftragte darf nicht einem anderen Organ des Vereins angehören und ist in ihrer /seiner Funktion unmittelbar dem Vorstand unterstellt. Die Da-tenschutzbeauftragte /der Datenschutzbeauftragte ist weisungsfrei.

(3) Die Aufgaben der Datenschutzbeauftragten /des Datenschutzbeauftragten des Vereins ergeben sich aus dem BDSG. Über ihre /seine Tätigkeit wird der Vorstand regelmäßig schriftlich unterrich-tet. Die Datenschutzbeauftragte /der Datenschutzbeauftragte schlägt dem Vorstand erforderliche rechtliche und organisatorische Maßnahmen im Bereich des Datenschutzes und der Datensicher-heit vor.

§ 16 Auflösung des Vereins

(1) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Verein aufgelöst werden. Der Beschluss bedarf einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

(2) Bei Auflösung und Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Dresden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 17 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Satzung des Vereins "Volkshochschule Dresden e.V." (PDF)


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